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Die Residenzen

Artikel 55 der Verfassung sieht vor, dass Residenzen dem Großherzog für die Ausübung seiner Funktionen zur Verfügung gestellt werden. Der Großherzogliche Palast in Luxemburg und das Schloss Berg sind für seine persönliche Nutzung reserviert: Ersteres dient als sein Arbeitsplatz, während letzteres seine offizielle Residenz ist. Das Schloss Fischbach hingegen ist die private Residenz der Großherzoglichen Familie.