Das Staatsoberhaupt

Die konstitutionelle Monarchie

Artikel 1 der Verfassung besagt, dass das Großherzogtum ein "demokratischer, freier, unabhängiger und unteilbarer Staat" ist. Luxemburg ist dementsprechend eine repräsentative Demokratie in Form einer konstitutionellen Monarchie.

S.A.R. le Grand-Duc Jean signe l'arrêté grand-ducal d'abdication
© Fotosammlung / Maison grand-ducale de Luxembourg

S.K.H. Großherzog Jean unterzeichnet das großherzogliche Abdankungsdekret

Die konstitutionelle Monarchie ist eine Art von politischem Regime, das einen Erbmonarchen als Staatsoberhaupt anerkennt. Dieses System der Erbfolge legt fest, dass die Krone des Großherzogtums von einem Mitglied der Familie Nassau auf ein anderes Mitglied derselben Familie übergeht.

In diesem Abschnitt finden Sie weitere Informationen über die Reihenfolge in der Thronfolge im Falle des Todes oder der Abdankung des Großherzogs, die Regentschaft bei vorübergehender Unfähigkeit des Großherzogs und die Nachfolge-Herrschaft (Lieutenance), die es dem Großherzog erlaubt, bestimmte Befugnisse an seinen „Lieutenant-Représentant“ zu delegieren.

Cérémonie d'assermentation de S.A.R. le Grand-Duc Henri
© Fotosammlung / Maison grand-ducale de Luxembourg

Vereidigungszeremonie von S.K.H. Großherzog Henri

Erbfolge

Gemäß Artikel 3 der Verfassung ist die Krone des Großherzogtums in der Familie Nassau erblich, in Übereinstimmung mit dem Familienpakt vom 30. Juni 1783, mit Artikel 71 des Vertrags von Wien vom 9. Juni 1815 und des Artikels 1 des Vertrags von London vom 11. Mai 1867.

Der Wiener Kongress von 1815 trat das Großherzogtum an den König der Niederlande, Wilhelm I., Prinz von Oranien-Nassau, ab, damit es auf Dauer im Besitz von ihm und seinen Nachfolgern sei. Die Schlussakte des Kongresses übertrag somit die durch den Pakt von 1783 festgelegte Erbfolgeordnung zwischen den beiden Zweigen des Hauses Nassau auf das Großherzogtum Luxemburg.

Das erste Kapitel des Familienpaktes von 1783 beschreibt die souveränen Besitztümer des Hauses Nassau, das zweite Kapitel ist der Erbfolge gewidmet. Zu dieser Zeit wurde die Krone nach salischem Recht in direkter Linie nach der Reihenfolge der Primogenitur in männlicher Abstammung unter Ausschluss der weiblichen Abstammung weitergegeben. Fehlte ein männlicher Nachkomme in direkter und kollateraler Linie in einem der Zweige des Hauses Nassau, ging die Krone von Rechts wegen auf die männlichen Nachkommen des anderen Zweiges über. In Ermangelung direkter und kollateraler männlicher Nachkommen in beiden Zweigen wurde die Krone in der Reihenfolge der Primogenitur an die weiblichen Nachkommen der herrschenden Dynastie weitergegeben.

Der Londoner Vertrag von 1867 definierte den Status des Landes neu. Napoleon III versuchte, Luxemburg zu erwerben, scheiterte aber an der Weigerung Bismarcks, ein ehemaliges Mitglied des Deutschen Bundes unter französische Herrschaft fallen zu lassen. Die Stadt Luxemburg war zu dem Zeitpunkt noch immer von einer preußischen Bundesgarnison besetzt. Nach dieser "Luxemburg-Krise" wurde in London eine internationale Konferenz organisiert, um einen preußisch-französischen Krieg zu verhindern. Preußen erklärte sich bereit, seine Garnison aus der Festung Luxemburg abzuziehen. Das Großherzogtum wird für dauerhaft neutral erklärt. Artikel 1 des Vertrages hält die Verbindungen zwischen dem Großherzogtum und dem Haus Oranien-Nassau aufrecht und bestätigt die Rechte der Agnaten des Hauses Nassau über das Großherzogtum.

Die Erbfolge, so wie sie im Familienpakt festgelegt ist, wurde über die Jahre zweimal geändert.

1906 merkte Großherzog Guillaume IV., dass sich sein Gesundheitszustand verschlechterte und dass sich die Frage der Nachfolge stellen würde, da aus seiner Ehe mit Prinzessin Maria Anna von Braganza sechs Töchter hervorgingen. Er erließ daher ein neues Familienstatut, um die Thronfolge für seine Töchter zu sichern. Dieses Statut greift nämlich Artikel 42 des Familienpaktes auf, welcher besagt, dass nach dem Aussterben aller männlichen Mitglieder des Hauses Nassau die Erbfolge in weiblicher Linie gilt. Das Statut von 1907 legt auch fest, dass die jüngeren Prinzessinnen zur Erbfolge berufen werden, wenn es keinen männlichen Nachkommen der Großherzogin Marie-Adélaïde gibt/gäbe. Prinzessin Marie-Adélaïde wurde so zur Thronfolgerin erklärt. Dieses Statut wurde dem Parlament vorgelegt und trat am 10. Juli 1907 in Kraft.

Am 20. Juni 2011 verkündete der Hofmarschall auf Anordnung von Großherzog Henri eine neue interne Regelung des Hauses Luxemburg-Nassau, die die absolute Primogenitur einführt und damit die Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Thronfolge garantiert. Diese neue Erbfolgeordnung gilt erstmals für die Nachkommen des Großherzogs Henri.

Derzeit ist die Thronfolge durch Prinz Guillaume, den Erbgroßherzog, gesichert. Sein Sohn, Prinz Charles, ist der zweite in der Thronfolge.

Regentschaft

Die Rolle eines Regenten ist es, die Position des Großherzogs einzunehmen und seine Aufgaben stellvertretend zu übernehmen, wenn der Großherzog selbst nicht in der Lage ist, sie zu erfüllen.

Die Bedingungen für eine Regentschaft und ihre Modalitäten sind in der Verfassung des Großherzogtums festgelegt:

  • Die Regentschaft wird von dem überlebenden Elternteil des minderjährigen Großherzogs ausgeübt. "Wenn beim Tod des Großherzogs sein Nachfolger minderjährig ist, wird die Regentschaft gemäß dem Familienpakt (Artikel 6 der Verfassung) ausgeübt."
  • "Ist der Großherzog nicht in der Lage zu regieren, wird die Regentschaft wie im Falle einer Minderjährigkeit ausgeübt" (Artikel 7, Absatz 1 der Verfassung)."
  • "Im Falle einer Thronvakanz regelt die Abgeordnetenkammer provisorisch die Regentschaft. Eine neue Kammer, die innerhalb von dreißig Tagen in doppelter Zahl einberufen wird, füllt die Vakanz endgültig aus" (Artikel 7, Absatz 2 der Verfassung). "
  • Bei Amtsantritt leistet der Regent folgenden Eid: "Ich schwöre dem Großherzog die Treue. Ich schwöre, die Verfassung und die Gesetze des Landes zu beachten" (Artikel 8) (« Je jure fidélité au Grand-Duc. Je jure d’observer la Constitution et les lois du pays »).

Der Regent tritt sein Amt erst mit der Eidesleistung an. Er hat alle Vorrechte des Staatsoberhauptes, dessen Platz er interimistisch einnimmt. Artikel 115 der Verfassung legt jedoch fest, dass während der Regentschaft keine Änderungen an der Verfassung vorgenommen werden dürfen.

    Assermentation Duc Adolf de Nassau en tant que Duc-Régent
    © Fotosammlung / Cour grand-ducale

    Vereidigung des Herzogs Adolph von Nassau als Herzog-Regent

    Bislang gab es im Großherzogtum zwei Regenten:

    • Die ersten beiden Regentschaften wurden von Herzog Adolph von Nassau, dem späteren Großherzog von Luxemburg, am Ende der Regierungszeit von Wilhelm III. ausgeübt, und zwar vom 8. April 1889 (Vereidigung am 11. April 1889) bis zum 3. Mai 1889 und vom 4. November 1890 (Vereidigung am 6. November 1890) bis zum 23. November 1890 nach dem Tod von Wilhelm III.
    • Zwei Regentschaften wurden von Großherzogin Maria Anna, der Ehefrau von Großherzog Guillaume IV. übernommen. Die erste begann während der letzten Krankheit von Großherzog Guillaume IV., als er am 13. November 1908 seine Frau zur Regentin ernannte (Vereidigung am 19. November 1908). Sie dauerte bis zum 25. Februar 1912 nach dem Tod von Guillaume IV. Ihre zweite Regentschaft dauerte vom 25. Februar 1912 bis zum 14. Juni 1912, während der Minderjährigkeit der Großherzogin Marie-Adélaïde.
    Assermentation Lieutenant-Représentant Grand-Duc Jean
    © Fotosammlung / Cour grand-ducale

    S.K.H. Erbgroßherzog Jean von Luxemburg verliest seine Rede während seiner offiziellen Vereidigung als Lieutenant-Repräsentant seiner Mutter, I.K.H. Großherzogin Charlotte.

    Die Lieutenance

    Der Großherzog kann sich durch einen blutsverwandten Prinzen oder eine Prinzessin vertreten lassen, der/die den Titel eines Lieutenant-Représentant trägt und im Großherzogtum wohnen muss. Der Lieutenant-Représentant leistet einen Eid auf die Einhaltung der Verfassung, bevor er seine Befugnisse ausüben darf (Artikel 42).

    Der Großherzog delegiert also seine Befugnisse. Diese Stellvertretung kann entweder vorübergehend oder dauerhaft sein. Es steht dem Großherzog frei, das Mandat mit Einschränkungen zu versehen, wenn er das für notwendig hält. Die Befugnisse des Lieutenant werden durch dieses Mandat begrenzt und die Bestimmungen, die er kraft seines Auftrags trifft, haben die gleiche Wirkung, als ob sie vom Großherzog selbst ausgingen.

    Assermentation du Grand-Duc héritier Henri en tant que Lieutenant-Représentant
    © Fotosammlung / Cour grand-ducale / SIP

    Vereidigung S.K.H. des Erbgroßherzogs Henri von Luxemburg zum Lieutenant-Représentant von Großherzog Jean

    In der Geschichte des Großherzogtums hat es fünf Lieutenances gegeben:

    • Die erste Lieutenance oblag Prinz Hendrik der Niederlande, der von seinem Bruder, König Großherzog Wilhelm III., am 5. Februar 1850 ernannt wurde (Vereidigung am 24. Oktober 1850). Sie dauerte fast 30 Jahre, bis zum Tod von Prinz Hendrik am 13. Januar 1879.
    • Die zweite Lieutenance war die von Prinz Guillaume von Nassau, dem späteren Großherzog Guillaume IV., dessen Vater, Großherzog Adolph, damals 85 Jahre alt, ihm am 4. April 1902 die Befugnisse des Lieutenant-Représentant anvertraute (Vereidigung am 14. April 1902). Sie endete mit seiner Thronbesteigung nach dem Tod des Großherzogs Adolph am 17. November 1905.
    • Die dritte Lieutenance fand am 19. März 1908 statt, als Großherzog Guillaume IV. aufgrund seines Gesundheitszustandes seine Gattin Großherzogin Maria Anna zur Lieutenant-Représentante ernannte (Vereidigung am 2. April 1908). Diese Lieutenance endete am 13. November 1908 mit der Einführung ihrer Regentschaft.
    • Die vierte Statthalterschaft war die von Erbgroßherzog Jean, der am 28. April 1961 zum Lieutenant von Großherzogin Charlotte ernannt wurde (Vereidigung am 4. Mai 1961). Sie endete am 12. November 1964 mit der Abdankung von Großherzogin Charlotte zu seinen Gunsten.
    • Die fünfte Lieutenance war die von Erbgroßherzog Henri, der am 3. März 1998 von seinem Vater, Großherzog Jean, ernannt wurde (Vereidigung am 4. März 1998). Sie endete am 7. Oktober 2000 mit der Abdankung von Großherzogs Jean zu seinen Gunsten.

    Für weitere Informationen:

    Weitere Informationen über den Staatschef

    Erfahren Sie mehr über das Staatsoberhaupt und die Rolle des Großherzogs, die öffentlichen Feierlichkeiten zu seinem Geburtstag und vieles mehr

    Die luxemburgische Verfassung

    Das Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg