Das Staatsoberhaupt

Die konstitutionelle Monarchie

Artikel 1 der 2023 revidierten Verfassung besagt, dass das Großherzogtum ein "demokratischer, freier, unabhängiger und unteilbarer Staat" ist. Luxemburg ist dementsprechend eine parlamentarische Demokratie in Form einer konstitutionellen Monarchie.

S.A.R. le Grand-Duc Jean signe l'arrêté grand-ducal d'abdication
© Fotosammlung / Maison grand-ducale de Luxembourg

S.K.H. Großherzog Jean unterzeichnet das großherzogliche Abdankungsdekret

Die konstitutionelle Monarchie ist eine Art von politischem Regime, das einen Erbmonarchen als Staatsoberhaupt anerkennt. In Luxemburg wird dieser Titel an die direkten Nachkommen von Großherzog Adolph, Herzog von Nassau, verliehen.

In diesem Abschnitt finden Sie weitere Informationen über die Reihenfolge in der Thronfolge im Falle des Todes oder der Abdankung des Großherzogs, die Regentschaft bei vorübergehender Unfähigkeit des Großherzogs und die Nachfolge-Herrschaft (Lieutenance), die es dem Großherzog erlaubt, bestimmte Befugnisse an seinen "Lieutenant-Représentant" zu delegieren.

Cérémonie d'assermentation de S.A.R. le Grand-Duc Henri
© Fotosammlung / Maison grand-ducale de Luxembourg

Vereidigungszeremonie von S.K.H. Großherzog Henri

Erbfolge

Gemäß Artikel 56 der Verfassung ist die Krone des Großherzogtums in der Familie Nassau erblich, in Übereinstimmung mit dem Familienpakt vom 30. Juni 1783, mit Artikel 71 des Vertrags von Wien vom 9. Juni 1815 und des Artikels 1 des Vertrags von London vom 11. Mai 1867.

Der Wiener Kongress von 1815 gewährte dem König der Niederlande, Wilhelm I., Prinz von Oranien-Nassau, den ewigen Besitz des Großherzogtums, und nach seinem Tod seinen Nachfolgern. Gemäß der Schlussakte des Kongresses gilt die auf diese Weise zwischen den beiden Zweigen des Hauses Nassau durch den Pakt von 1783 festgelegte Erbfolgeordnung auch für das Großherzogtum Luxemburg.

Der Wiener Kongress von 1815 gewährte dem König der Niederlande, Wilhelm I., Prinz von Oranien-Nassau, den ewigen Besitz des Großherzogtums, der ihm und seinen Nachfolgern in vollem Besitz und Souveränität zusteht, und nach seinem Tod seinen Nachfolgern. Nach der Schlussakte des Wiener Kongresses gilt die auf diese Weise zwischen den beiden Zweigen des Hauses Nassau durch den Pakt von 1783 festgelegte Erbfolgeordnung auch für das Großherzogtum Luxemburg.

Das erste Kapitel des Familienpaktes von 1783 beschreibt die souveränen Besitztümer des Hauses Nassau, das zweite Kapitel ist der Erbfolge gewidmet. Zu dieser Zeit wurde die Krone nach salischem Recht in direkter Linie nach der Reihenfolge der Primogenitur in männlicher Abstammung unter Ausschluss der weiblichen Abstammung weitergegeben. Fehlte ein männlicher Nachkomme in direkter und kollateraler Linie in einem der Zweige des Hauses Nassau, ging die Krone von Rechts wegen auf die männlichen Nachkommen des anderen Zweiges über. In Ermangelung direkter und kollateraler männlicher Nachkommen in beiden Zweigen wurde die Krone in der Reihenfolge der Primogenitur an die weiblichen Nachkommen der herrschenden Dynastie weitergegeben.

Der Londoner Vertrag von 1867 definierte den Status des Landes neu. Napoleon III versuchte, Luxemburg zu erwerben, scheiterte aber an der Weigerung Bismarcks, ein ehemaliges Mitglied des Deutschen Bundes unter französische Herrschaft fallen zu lassen. Die Stadt Luxemburg war zu dem Zeitpunkt noch immer von einer preußischen Bundesgarnison besetzt. Nach dieser "Luxemburg-Krise" wurde in London eine internationale Konferenz organisiert, um einen preußisch-französischen Krieg zu verhindern. Preußen erklärte sich bereit, seine Garnison aus der Festung Luxemburg abzuziehen. Das Großherzogtum wird für dauerhaft neutral erklärt. Artikel 1 des Vertrages hält die Verbindungen zwischen dem Großherzogtum und dem Haus Oranien-Nassau aufrecht und bestätigt die Rechte der Agnaten des Hauses Nassau über das Großherzogtum.

Die Erbfolge, so wie sie im Familienpakt festgelegt ist, wurde über die Jahre zweimal geändert.

1906 merkte Großherzog Guillaume IV., dass sich sein Gesundheitszustand verschlechterte und dass sich die Frage der Nachfolge stellen würde, da aus seiner Ehe mit Prinzessin Maria Anna von Braganza sechs Töchter hervorgingen. Er erließ daher ein neues Familienstatut, um die Thronfolge für seine Töchter zu sichern. Dieses Statut greift nämlich Artikel 42 des Familienpaktes auf, welcher besagt, dass nach dem Aussterben aller männlichen Mitglieder des Hauses Nassau die Erbfolge in weiblicher Linie gilt. Das Statut von 1907 legt auch fest, dass die jüngeren Prinzessinnen zur Erbfolge berufen werden, wenn es keinen männlichen Nachkommen der Großherzogin Marie-Adélaïde gibt/gäbe. Prinzessin Marie-Adélaïde wurde so zur Thronfolgerin erklärt. Dieses Statut wurde dem Parlament vorgelegt und trat am 10. Juli 1907 in Kraft.

Am 20. Juni 2011 verkündete der Hofmarschall auf Anordnung von Großherzog Henri eine neue interne Regelung des Hauses Luxemburg-Nassau, die die absolute Primogenitur einführt und damit die Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Thronfolge garantiert. Diese neue Erbfolgeordnung gilt erstmals für die Nachkommen des Großherzogs Henri.

Derzeit ist die Thronfolge durch Prinz Guillaume, den Erbgroßherzog, gesichert. Sein Sohn, Prinz Charles, ist der zweite in der Thronfolge.

Regentschaft

Die Rolle eines Regenten ist es, die Position des Großherzogs einzunehmen wenn der Großherzog selbst nicht in der Lage ist, sie zu erfüllen.Die Bedingungen für die Ernennung eines Regenten und ihre Modalitäten sind in der Verfassung festgelegt.

Der Regent, der volljährig und ein direkter Nachkomme des Großherzogs Adolph, Herzog von Nassau, nach Reihenfolge der Primogenitur, sein muss, kann das Amt des Regenten erst nach Ablegung des Eides vor der Abgeordnetenkammer übernehmen.

Wie in Artikel 59 der Verfassung festgelegt, gibt es verschiedene Umstände, die zu einer Regentschaft führen können:

  • Im Falle des Todes oder der Abdankung des Staatsoberhauptes wird die Regentschaft bis zur Volljährigkeit des Nachfolgers ausgeübt, wenn dieser minderjährig ist;
  • Sollte der Großherzog vorübergehend nicht in der Lage sein, seine verfassungsmäßigen Aufgaben wahrzunehmen, übernimmt der Regent diese Aufgaben übergangsweise.
Assermentation Duc Adolf de Nassau en tant que Duc-Régent
© Fotosammlung / Cour grand-ducale

Vereidigung des Herzogs Adolph von Nassau als Herzog-Regent

Bislang gab es im Großherzogtum zwei Regenten:

  • Die ersten beiden Regentschaften wurden von Herzog Adolph von Nassau, dem späteren Großherzog von Luxemburg, am Ende der Regierungszeit von Wilhelm III. ausgeübt, und zwar vom 8. April 1889 (Vereidigung am 11. April 1889) bis zum 3. Mai 1889 und vom 4. November 1890 (Vereidigung am 6. November 1890) bis zum 23. November 1890 nach dem Tod von Wilhelm III.
  • Zwei Regentschaften wurden von Großherzogin Maria Anna, der Ehefrau von Großherzog Guillaume IV. übernommen. Die erste begann während der letzten Krankheit von Großherzog Guillaume IV., als er am 13. November 1908 seine Frau zur Regentin ernannte (Vereidigung am 19. November 1908). Sie dauerte bis zum 25. Februar 1912 nach dem Tod von Guillaume IV. Ihre zweite Regentschaft dauerte vom 25. Februar 1912 bis zum 14. Juni 1912, während der Minderjährigkeit der Großherzogin Marie-Adélaïde.
Assermentation Lieutenant-Représentant Grand-Duc Jean
© Fotosammlung / Cour grand-ducale

S.K.H. Erbgroßherzog Jean von Luxemburg verliest seine Rede während seiner offiziellen Vereidigung als Lieutenant-Repräsentant seiner Mutter, I.K.H. Großherzogin Charlotte.

Die Lieutenance

Da die Funktion des Staatsoberhauptes im Großherzogtum Luxemburg erblich ist, kann sich der Großherzog durch einen direkten Nachkommen von Großherzog Adolph, Herzog von Nassau, nach der Reihenfolge der Primogenitur, vertreten lassen. Dieser erhält den Titel eines Lieutenant-Représentant des Großherzogs.

Letzterer wird erst vereidigt, nachdem er vor der Abgeordnetenkammer den folgenden Eid geleistet hat:

« Je jure d'observer la Constitution et les lois et de remplir fidèlement mes attributions constitutionnelles. » ("Ich schwöre, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und meine verfassungsmäßigen Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.")

Der Großherzog teilt somit seine Befugnisse ganz oder teilweise mit seinem Lieutenant-Représentant. Die Befugnisse des Stellvertreters werden durch dieses Mandat begrenzt und die Bestimmungen, die er kraft seines Auftrags trifft, haben die gleiche Wirkung, als ob sie vom Großherzog selbst ausgingen.

Die Lieutenance wird heute als letzte Phase der Vorbereitung des Erbgroßherzogs auf seine künftige Rolle als Staatsoberhaupt angesehen.

Assermentation du Grand-Duc héritier Henri en tant que Lieutenant-Représentant
© Fotosammlung / Cour grand-ducale / SIP

Vereidigung S.K.H. des Erbgroßherzogs Henri von Luxemburg zum Lieutenant-Représentant von Großherzog Jean

In der Geschichte des Großherzogtums hat es fünf Lieutenances gegeben:

  • Die erste Lieutenance oblag Prinz Hendrik der Niederlande, der von seinem Bruder, König Großherzog Wilhelm III., am 5. Februar 1850 ernannt wurde (Vereidigung am 24. Oktober 1850). Sie dauerte fast 30 Jahre, bis zum Tod von Prinz Hendrik am 13. Januar 1879.
  • Die zweite Lieutenance war die von Prinz Guillaume von Nassau, dem späteren Großherzog Guillaume IV., dessen Vater, Großherzog Adolph, damals 85 Jahre alt, ihm am 4. April 1902 die Befugnisse des Lieutenant-Représentant anvertraute (Vereidigung am 14. April 1902). Sie endete mit seiner Thronbesteigung nach dem Tod des Großherzogs Adolph am 17. November 1905.
  • Die dritte Lieutenance fand am 19. März 1908 statt, als Großherzog Guillaume IV. aufgrund seines Gesundheitszustandes seine Gattin Großherzogin Maria Anna zur Lieutenant-Représentante ernannte (Vereidigung am 2. April 1908). Diese Lieutenance endete am 13. November 1908 mit der Einführung ihrer Regentschaft.
  • Die vierte Statthalterschaft war die von Erbgroßherzog Jean, der am 28. April 1961 zum Lieutenant von Großherzogin Charlotte ernannt wurde (Vereidigung am 4. Mai 1961). Sie endete am 12. November 1964 mit der Abdankung von Großherzogin Charlotte zu seinen Gunsten.
  • Die fünfte Lieutenance war die von Erbgroßherzog Henri, der am 3. März 1998 von seinem Vater, Großherzog Jean, ernannt wurde (Vereidigung am 4. März 1998). Sie endete am 7. Oktober 2000 mit der Abdankung von Großherzogs Jean zu seinen Gunsten.
  • Am Dienstag, dem 8. Oktober 2024, begann schließlich die sechste Lieutenance, als Erbgroßherzog Guillaume vor der Abgeordnetenkammer vereidigt wurde und damit zum Lieutenant-Représentant des Großherzogs wurde. Es war das erste Mal, dass die Vereidigung in der Abgeordnetenkammer stattfand, wie es die revidierte Verfassung vom Juli 2023 vorsieht.
© Maison du Grand-Duc / Kary Barthelmey

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Die luxemburgische Verfassung

Das Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg