Das Staatsoberhaupt
Die Rolle des Großherzogs
Der Großherzog ist das Staatsoberhaupt laut Artikel 33 der Verfassung. Sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen Luxemburgs ist der Großherzog der Repräsentant der Identität des Landes. Er symbolisiert seine Unabhängigkeit, die Einheit des Staatsgebiets und den Fortbestand des Staates.

Artikel 51 besagt, dass das Großherzogtum unter dem Regime der parlamentarischen Demokratie steht. In der Nation liegt der Ursprung der souveränen Macht und vor ihren Vertretern legt der Großherzog bei seiner Thronbesteigung den Eid ab: « Je jure d’observer la Constitution et les lois du Grand-Duché de Luxembourg, de maintenir l’indépendance nationale et l’intégrité du territoire ainsi que les libertés publiques et individuelles » ("Ich schwöre, die Verfassung und die Gesetze des Großherzogtums Luxemburg zu beachten, die nationale Unabhängigkeit und territoriale Integrität sowie die öffentlichen und individuellen Freiheiten zu wahren", Art. 5 der Verfassung).
Der Großherzog übt somit eine zentrale und wesentliche Funktion aus: Er gilt als Grundpfeiler des institutionellen Systems, wobei der Leitsatz „Der Großherzog herrscht, aber er regiert nicht" (« le souverain règne mais ne gouverne pas ») eingehalten wird.

Der repräsentative Charakter des Großherzogs beruht auf der Verankerung des Prinzips der Erbmonarchie in der Verfassung. Dies stellt das Staatsoberhaupt über die politischen Parteien und garantiert somit seine Unparteilichkeit.
Der Großherzog hat nur die Befugnisse, die ihm die Verfassung und die Gesetze ausdrücklich zugestehen.
Die Unantastbarkeit des Großherzogs bedeutet, dass er von niemandem angeklagt oder belangt werden kann, dass er keiner Gerichtsbarkeit unterliegt und dass er für seine Handlungen nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann.
Die Unverletzlichkeit impliziert die völlige Verantwortungslosigkeit des Großherzogs. Diese Verantwortungslosigkeit ist allgemein und absolut, sowohl von einem strafrechtlichen als auch von einem politischen Standpunkt. Die politische Verantwortungslosigkeit des Großherzogs hat als Gegenstück die ministerielle Verantwortung. In der Tat muss jede Maßnahme, die der Großherzog in Ausübung seiner politischen Befugnisse trifft, von einem Mitglied der Regierung, welches die volle Verantwortung dafür übernimmt, gegengezeichnet werden.
Artikel 43 der Verfassung sieht die Zuweisung einer Dotation an den Großherzog vor, die sogenannte Zivilliste. Diese Apanage ermöglicht es ihm, seine Funktion als Staatsoberhaupt in völliger Unabhängigkeit auszuüben.
Aufgaben und Befugnisse
Aufgaben und Befugnisse
Die Befugnisse des Großherzogs sind vor allem in den Artikeln 33 bis 48 der Verfassung aufgeführt, die ihm recht weitgehende Vorrechte einräumen. In Wirklichkeit ist die Ausübung seiner Funktionen pragmatischer, als es die Verfassung vermuten lässt.
Legislative Befugnisse
Artikel 34 der Verfassung sieht vor, dass der Großherzog die Gesetze innerhalb von drei Monaten nach der Abstimmung des Parlaments verkündet. Die Promulgation/Verkündung ist der Akt, durch den der Großherzog den Inhalt des Gesetzes beglaubigt und seine Veröffentlichung und Anwendung anordnet.
Die verordnungsrechtliche Befugnis des Großherzogs besteht darin, die zur Durchführung der Gesetze erforderlichen Verordnungen und Erlasse zu verfügen.
Artikel 74 der Verfassung sieht außerdem vor, dass der Großherzog die Abgeordnetenkammer auflösen kann. In diesem Fall müssen innerhalb von drei Monaten neue Parlamentswahlen abgehalten werden. In der Praxis findet eine solche Auflösung nur auf Vorschlag der Regierung statt. Der Großherzog eröffnet und schließt die Parlamentssitzungen durch seinen Vertreter. Er beruft auch außerordentliche Sitzungen ein.
Administrative Befugnisse
Der Großherzog hat die Befugnis, die Verwaltungsdienste zu organisieren und zu beaufsichtigen, sowie die Befugnis, zivile und militärische Posten zu besetzen.
Um die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Land zu gewährleisten, befehligt der Großherzog zudem die Streitkräfte. Er kann den Krieg erklären und auch die Beendigung des Krieges ausrufen, nachdem er von der Abgeordnetenkammer dazu ermächtigt worden ist (Artikel 37).
Aufgaben im Rahmen der Justiz und gerichtliche Befugnisse
Die Justiz wird im Namen des Großherzogs von den Gerichten und Tribunalen ausgeübt. Urteile und Beschlüsse werden im Namen des Großherzogs vollstreckt (Artikel 49). Er hat jedoch keine Möglichkeit, in die Ausübung der richterlichen Gewalt einzugreifen. Die Verfassung behält dem Großherzog das Begnadigungsrecht vor, d.h. das Recht, von Richtern verhängte Strafen aufzuschieben oder zu reduzieren.
Der Großherzog und seine Regierung
Was die Organisation seiner Regierung betrifft, so wählt der Großherzog auf der Grundlage der Wahlergebnisse einen Regierungsinformanten oder Regierungsbildner. Letzterer wird in der Regel Premierminister. Der Regierungsbildner stellt die Regierungsmitglieder dem Großherzog vor, der sie ernennt und vereidigt. Der Großherzog hat das Recht, einen Minister zu entlassen; ein Recht, das er nie ausgeübt hat. Es ist Tradition, dass nach Parlamentswahlen die gesamte Regierung dem Großherzog ihren Rücktritt anbietet.


Im Ausland
Der Großherzog vertritt das Land im Ausland und interveniert auf internationaler Ebene im Namen des Staates. Er kann also Verträge mit fremden Staaten abschließen, diese müssen aber von der Abgeordnetenkammer genehmigt werden.
Um in Luxemburg offiziell akkreditiert zu werden, müssen ausländische Botschafter dem Großherzog ihr Beglaubigungsschreiben vorlegen.
Staatsbesuche gehören zu den besonderen Vorrechten des Staatsoberhauptes. Als Höhepunkt der Beziehungen zwischen zwei Ländern stellen sie eines der wichtigsten Elemente für die gemeinsame diplomatische, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung dar.

Sonstige Verpflichtungen im Ausland
Neben Staatsbesuchen und offiziellen Besuchen reist das Staatsoberhaupt ins Ausland, um das Land bei Treffen und Konferenzen internationaler Institutionen, historischen Gedenkfeiern oder sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen zu vertreten.
Der Großherzog zeigt großes Interesse an der Arbeit der Vereinten Nationen, insbesondere an der Vertragsstaatenkonferenz der Klimarahmenkonvention (COP), an der er regelmäßig teilnimmt.

S.K.H. der Großherzog beim offiziellen Foto der COP25-Konferenz in Madrid
Der Großherzog nimmt jedes Jahr am informellen Gipfel der deutschsprachigen Länder teil.
Hier kommen die Staatsoberhäupte von sechs deutschsprachigen Ländern (Deutschland, Österreich, Belgien, Liechtenstein, Luxemburg und Schweiz) zusammen, um über die gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Herausforderungen zu diskutieren.
Der Großherzog ist seit 1998 Mitglied des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) und nimmt regelmäßig an dessen Sitzungen teil. Der Großherzog setzt sich aktiv für die Förderung der olympischen Werte ein: Freundschaft, Respekt und Exzellenz. Seit 1999 ist er auch Mitglied der Olympischen Solidaritätskommission. Er hat die meisten Olympischen Sommer- und Winterspiele zur Unterstützung der luxemburgischen Athleten besucht.
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